Haftung

Haftung aus dem Beförderungsvertrag

  § 154. Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Luftfracht

(1)     Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder bei Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens.

(2)     Der Beförderer haftet ferner für den Schaden, der an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, an Frachtgütern und an aufgegebenem Reisegepäck, während der Beförderung entsteht. Die Beförderung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Frachtgüter oder das Reisegepäck auf einem Flughafen an Bord eines Luftfahrzeuges oder – bei der Landung außerhalb eines Flughafens – sonst in der Obhut des Beförderers befinden.

 

§ 155. Ausschluß der Haftung

Die Ersatzpflicht des Beförderers im Falle des § 154 Abs. 1 und 2 tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er, seine Leute und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrages bedient, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

 

§ 156. Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen

(1)     Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer beförderten Sache kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen Betrag von €  34,88 pro Kilogramm, für Gegenstände die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder als Reisegepäck aufgegeben hat, auf einen Betrag von

€  1.817,00 beschränkt werden.

(2)     Im übrigen sind Vereinbarungen, durch die die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrages ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.

 

Haftung nach internationalem Abkommen und Haftung für Postsendungen

§ 161. Haftung nach internationalem Abkommen

Ist der Schaden bei einer internationalen Beförderung im Sinne des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen)vom 12. Okt. 1929, BGBl.Nr. 286/1961, des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 vom 28. Sept. 1955 BGBl.Nr. 161/1971, oder des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 18. Sept. 1961, BGBl.Nr. 46/1966, entstanden so gilt jeweils das betreffende Übereinkommen.

 

§ 164. Fluggast-Versicherungen

(1)     Der Halter eines Luftfahrzeuges hat seine Fluggäste gegen Unfälle an Bord des Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen zu versichern.

(2)     Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit   € 39.971,00 für jeden Fluggast.

(3)     Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird, erlöschen Schadensersatzansprüche gegen den Ersatzpflichtigen.

(4)     Aus der Unfallversicherung steht dem Fluggast als Versichertem ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Im übrigen sind die §§ 74,75 Abs. 1, 78, 79 Versicherungsvertragsgesetz 1958 BGBl. Nr. 2/1959, entsprechend und dessen § 158c Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden dass anstelle des Wortes „Dritter“ das Wort „Fluggast“ tritt.

(5)     Der Halter eines Luftfahrzeuges hat zur Deckung der Schadenersatzforderungen der Fluggäste eine Haftpflichtversicherung zumindest über eine Summe von € 218.018,50, ein Luftverkehrsunternehmen zumindest über eine Summe von € 363.365,00, für jeden Fluggast abzuschließen.

(6)     Im Fall des § 161 ist eine Versicherung zugunsten des Fluggastes zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.

 

§ 165. Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck

(1)     Ein Luftverkehrsunternehmen hat für die von ihm beförderte Fracht und das Fluggastgepäck eine Haftpflichtversicherung zumindest über die im § 156 genannten Beträge abzuschließen.

(2)     Im Falle des § 161 ist eine Haftpflichtversicherung für Fracht und Fluggastgepäck zumindest über die in den internationalen Abkommen genannten Summen abzuschließen.